Frauenarbeitsschutz

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    arbeitsrechtliche Sondervorschriften wie Beschäftigungsverbote und Arbeitszeitbegrenzungen nach dem Mutterschutzgesetz zugunsten der Frauen, insbesondere werdender Mütter und Wöchnerinnen; unter anderem nach §§ 3 Abs. 1; 4; 6 Abs. 2 und 3 Mutterschutzgesetz und §§ 4, 5 Mutterschutzverordnung genießen diese Frauen einen erhöhten Schutz. Gemäß § 11 Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Mutterschutzlohn), es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 200 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung).