Fideikommiss
Aus WISSEN-digital.de
Familienerbgut (meist Großgrundbesitz), durch bestimmten Erbgang nur ungeteilt übertragbar, unveräußerlich und nur beschränkt belastbar; die im Feudalismus verwurzelte Errichtung von Fideikommissen war im 19. Jh. in den deutschen Staaten unterschiedlich geregelt; wo sie erlaubt war, ein Privileg des Adels, darum von den bürgerlichen Liberalen heftig angegriffen; durch die Reichsverfassung von 1919 beseitigt.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |