Feindstaatenklausel
Aus WISSEN-digital.de
Bestimmung der UN-Charta von 1945, die Zwangsmaßnahmen gegen Staaten erlaubt, die im Zweiten Weltkrieg gegen einen der Unterzeichnerstaaten der Charta Krieg führten (Deutschland, Japan und Italien) und erneut den Frieden bedrohen. In diesem Fall müssen für Sanktionen gegen ehemalige Feindstaaten keine Beschlüsse des Sicherheitsrats erwirkt werden. Die Feindstaatenklausel hat seit der Wiedereinbindung der ehemaligen Feindstaaten in die Völkergemeinschaft an Bedeutung verloren.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |