Fautfracht

    Aus WISSEN-digital.de

    (französisch)

    1. vertragswidrig nicht genutzter Frachtraum.
    1. im See- und Binnenschifffahrtsrecht gesetzlich festgelegtes Bußgeld, dass vom Befrachter beim Rücktritt vom Frachtvertrag an die Speditionsfirma zu zahlen ist. Beträgt in der Regel einen Bruchteil des Frachtwertes.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.