Führerschein

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    auch: Fahrerlaubnis;

    amtliche Bescheinigung im Scheckkartenformat über die Erteilung der Fahrerlaubnis; eingeteilt nach Klassen. Bestimmt durch die 2. EG- Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) von 1991, im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) enthalten.

    Nach § 2 StVG, §§ 7 ff. FeV sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der ordentliche Wohnsitz im Inland, Mindestalter (Vollendung des 18. Lebensjahres), eine Ausbildung nach dem Fahrlehrergesetz, körperliche, charakterliche und geistige Eignung, Nachweis zur Befähigung zum Führen von Fahrzeugen in theoretischer und praktischer Prüfung, Kenntnisse in Erster Hilfe bzw. der Grundzüge in der Versorgung Unfallverletzter.

    Nach § 2 Abs. 1 StVG, § 4 FeV ist der Führerschein beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und bei Verlangen vorzuzeigen.

    Seit 1.1.2005 gibt es neben der normalen Fahrerlaubnis den S-Führerschein, der Jugendlichen ab 16 Jahren das Führen eines Fahrzeugs (Quad, Trike oder Miniauto) erlaubt, das eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h hat.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.