Erziehungsmaßregeln

    Aus WISSEN-digital.de

    bei drohender Verwahrlosung des Jugendlichen die gerichtliche Erteilung von Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG in Anspruch zu nehmen (§ 9 Jugendgerichtsgesetz).

    Nach § 10 JGG sind Weisungen Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen. Er kann den Jugendlichen anweisen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen; Arbeitsleistungen zu erbringen; eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen. Der Jugendliche kann auch verpflichtet werden, an einem sozialen Trainingskurs oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, sich um einen Täter- Opfer- Ausgleich zu bemühen oder den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen.

    Nach Abs. 2 kann der Richter dem Jugendlichen (auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters) auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf die Maßnahme das Einverständnis des Jugendlichen.

    Gemäß § 11 bestimmt der Richter die Laufzeit der Weisungen, jedoch maximal zwei Jahre. Ausnahmen in Abs. 1 Satz 2. Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei Nichtbeachtung der Weisungen kann Jugendarrest verhängt werden.

    Nach § 12 kann der Richter dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen.

    Die Maßnahmen spätestens mit der Volljährigkeit des Jugendlichen zu beenden. Während der Wehrpflichtzeit können keine Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.