Jugendamt

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    (§ 70 Sozialgesetzbuch VIII) in Deutschland für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständige, eng mit den Sozialämtern zusammenarbeitende Behörde (Amtspflegschaft, Jugendgerichtshilfe, Aufsicht über die Jugendheime). Das Jugendamt hat u.a. die Aufgaben, die Pflegekinder, die nichtehelichen Kinder und die straffälligen Jugendlichen zu beaufsichtigen und zu schützen, Erziehungshilfe zu leisten, Beratung bei Adoption sowie die Mitwirkung vor Vormundschaftsgerichten, Familiengerichten und Jugendgerichten. Es ist in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt zu finden.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.