Erbschaft

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    auch: Nachlass;

    gemäß § 1922 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, das Vermögen des Erblassers, welches bei dessen Tod auf den (die) Erben übergeht. Eine Erbschafts-Annahmeerklärung ist somit nicht nötig. Jedoch bedeutet der Vermögensbegriff nicht, dass nur geldwerte Güter vererblich sind. Es gibt sowohl Rechte, die vererblich sind, als auch Vermögensrechte, die mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden.

    Kalenderblatt - 15. Mai

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