Eigentliche Dornschwanzhörnchen

    Aus WISSEN-digital.de

    (Anomalurinae)

    Verbreitungsgebiet

    Diese Hörnchen ähnlichen Nagetiere leben in den Regenwäldern und Savannen Afrikas.

    Köperbau

    Ihre Körperlänge liegt zwischen 20 und 45 Zentimeter, ihr Schwanz ist zwischen 14 und 45 Zentimeter lang. Das Gewicht beträgt 500 bis 750 Gramm. Ihr Fell ist auf der Oberseite schwarz bis rötlich, auf der Unterseite immer etwas heller. Ihr Kopf ist leicht länglich, die Ohren sind verhältnismäßig groß, die Schnurrbarthaare ungewöhnlich lang. An den Zehen haben sie lange, gebogene Krallen zum Festhalten. Ähnlich den Gleithörnchen tragen sie zwischen den Vorder- und Hinterbeinen sowie dem Schwanz eine Fallschirmhaut, mit der sie abwärts gleiten können. Als Kletterbehelf besitzen sie an ihrem Schwanz, der in einer Quaste endet, große, dachziegelförmige Hornschuppen auf der Unterseite, die zwei Drittel des Schwanzes bedecken. Diesen verdanken sie ihren deutschen Namen.

    Ernährung

    Die nachtaktiven Tiere ernähren sich von Nüssen, Zweigen, Blättern, Rinde und Früchten. Diese Nahrung "ernten" sie beim Herumklettern in den Bäumen. Wollen sie auf einen anderen Baum wechseln, so segeln sie mithilfe ihrer Fallschirmhäute hinüber - am Boden sind sie nur in absoluten Notfällen anzutreffen.

    Systematik

    Unterfamilie in der Familie der Dornschwanzhörnchen (Anomaluridae).

    Arten:

    Belden-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus beldeni)

    Beecroft-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus beecrofti)

    Erythronotus-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus erythronotus)

    Fraser-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus fraseri)

    Gabun-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus chrysophoenus)

    Jackson-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus jacksoni)

    Neave-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus neavei)

    Pel-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus peli)

    Zwerg-Dornschwanzhörnchen (Anomalurus pusillus)

    Kalenderblatt - 26. April

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    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.