Eheaufhebung

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    Laut §§ 28 ff. Ehegesetz gänzliche Beseitigung des Ehevertrages. Die Aufhebung einer Ehe ist nur in bestimmten Fällen durch Urteil möglich. Die Wirkung der Eheaufhebung ist die der Ehescheidung, jedoch liegen die Gründe für eine Eheaufhebung bereits bei der Eheschließung.

    Gründe für eine Eheaufhebung sind die in § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch genannten, z.B. wenn die Ehe gegen die Vorschriften der Ehefähigkeit (§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch), der Doppelehe (§ 1306 Bürgerliches Gesetzbuch), der zu nahen Verwandtschaft (§ 1307 Bürgerliches Gesetzbuch) verstößt oder mit einem Geschäftsunfähigen (§ 1304 Bürgerliches Gesetzbuch) geschlossen wurde. Des Weiteren kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sich ein Ehepartner bei der Eheschließung in bewusstlosen Zustand oder vorübergehender Geistesgestörtheit befand; wenn er nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelt; wenn er durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlasst wurde; wenn ein Ehegatte widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung bestimmt wurde und wenn sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begründen zu wollen (z.B. zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, "Scheinehe").