Dipolantenne

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    (griechisch-lateinisch)

    Die Dipolantenne, auch kurz als Dipol bezeichnet, ist die Grundform der Sende- und Empfangsantennen. Sie stellt eine symmetrische, je nach Polarisation der elektromagnetischen Wellen (horizontal oder vertikal), in der Mitte gespeiste Linearantenne dar. Die Dipolantenne wurde aus dem Hertz'schen Elementardipol (Elementarstrahler) entwickelt. Die elektrische Länge des Dipols entspricht meist der halben Wellenlänge l (Lambda) der zu sendenden bzw. zu empfangenden elektromagnetischen Welle (l/2-Dipol, Halbwellendipol). Die Länge der Dipolantenne kann auch der ganzen Wellenlänge l entsprechen (Ganz- oder Vollwellendipol) oder einem ganzzahligen Vielfachen der halben Wellenlänge. In der Mitte des Dipols wird jeweils die hochfrequente Energie eingespeist bzw. abgenommen.

    Ausführungsformen

    In der Praxis werden unterschiedliche Ausführungen von Halbwellendipolen verwendet, die Einfluss auf die Richtcharakteristik und die zu sendende bzw. zu empfangende Frequenz haben. Dabei ist die Polarisation in vertikaler oder horizontaler Anordnung, die von Sender und Empfänger übereinstimmen muss, zu beachten.

    Ausführungsformen von Dipolantennen mit fester Betriebsfrequenz (abgestimmte Antennen) sind:

    - gestreckter Dipol

    - V-Dipol

    - geknickter Dipol

    - Faltdipol

    - axial gespeister Dipol (ein vertikal polarisierter, gestreckter Dipol ist am Unterende mit der Erde verbunden).

    Ausführungsformen von Dipolantennen für ein Frequenzband (breitbandige Dipolantennen) sind:

    - Dipolantenne mit gespreizten Stäben

    - Diskonantenne

    - Doppelkonusantenne

    - Flächendipol

    - Reusendipol

    - Schmetterlingsantenne

    - Zylinderdipol.

    Der Antennengewinn lässt sich durch bestimmte Konstruktionen verbessern, z.B. durch Hinzufügen zusätzlicher Strahler, durch Anbringen von Reflektorwänden und durch Kombinationen aus mehreren Dipolantennen zu Antennengruppen.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.