Behinderung im Straßenverkehr
Aus WISSEN-digital.de
Nach § 1 Straßenverkehrsordnung hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (Absatz 2). Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (Absatz 1). Es gelten außerdem Sondervorschriften, die Behinderungen im Straßenverkehr verhindern sollen, z.B. (in § 3 Straßenverkehrsordnung Absatz 2) dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Kalenderblatt - 2. Mai
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