Bann

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    im Mittelalter das Recht des Königs, dann auch der vom König beauftragten Grafen, in einem Bezirk bei Strafe etwas zu gebieten oder zu verbieten; auch das Verbot oder Gebot oder die Strafe selbst; schließlich das Gebiet, das unter der Gewalt des Bannherrn stand (Blut-, Burg-, Wild-, Königs-, Heerbann usw.).

    Beim Kirchenbann, in besonders schweren Fällen durch päpstliche Bulle verhängt, wird zwischen dem "Kleinen Bann" und dem "Großen Bann" (lateinisch: Excommunicatio minor; Excommunicatio major) unterschieden. Der Kleine Bann schloss von den Sakramenten und kirchlichen Ämtern aus, der Große Bann stieß aus jeder christlichen Gemeinschaft, dem bürgerlichen Verkehr und Recht aus. Siehe auch Anathema.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.