Amtsvormundschaft

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    Vormundschaft, die von einer Behörde geführt wird (nicht von einer Einzelperson). Bei unehelichen Kindern tritt die Amtsvormundschaft nur noch im Falle der Minderjährigkeit der Mutter ein, wenn vor der Geburt kein anderer Vormund bestimmt wurde. Wenn eine als Vormund geeignete Person nicht vorhanden ist, kann auch das Jugendamt die Vormundschaft übernehmen, § 1791nc Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 55 ff. Sozialgesetzbuch VIII. Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes tritt überdies bei Fragen der Vaterschaftsanerkennung, des Erb- und Pflichtteilsrechten sowie bei Unterhaltsansprüchen in Kraft.

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