Altersrente
Aus WISSEN-digital.de
Geldsumme der sozialen Rentenversicherung. Nach § 35 Sozialgesetzbuch VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, einen Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente.
Für Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, besteht der Anspruch auf Rente bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres, § 36 Sozialgesetzbuch VI.
Ebenfalls haben Berufs- und Erwerbsunfähige sowie Schwerbehinderte einen Rentenanspruch, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 37 Sozialgesetzbuch VI.
Einige Versicherte haben bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rentenzahlung.
Kalenderblatt - 3. Dezember
1800 | In der Schlacht bei Hohenlinden wird die österreichisch-bayerische Armee von den Truppen Napoleons schwer geschlagen. |
1936 | 39 deutsche Emigranten werden von der nationalsozialistischen Regierung ausgebürgert. |
1959 | 350 Menschen ertrinken beim Bruch des Staudamms von Malpasset in Südfrankreich. |
Magazin
- Die Zukunft des Spielens: Aktuelle Trends und Entwicklungen bei Microsoft, Sony und Nintendo
- Wirte in der Krise - Der Kampf der Gastronomen ums Überleben
- Mit Sachbezügen die Leistung der Mitarbeiter wertschätzen
- Innovationen in der Energieversorgung: Wasserstofftechnologie auf dem Vormarsch
- Biometrie im Fokus: die Revolution der persönlichen Identifizierungstechnologien