Abschlagsdividende
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Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf die periodisch (jährlich) anfallende Dividendenausschüttung. Der Vorstand kann gemäß § 59 (1) AktG laut Satzung ermächtigt werden, einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre auszuschütten, sofern ein vorläufiger Geschäftsjahresabschluss einen Jahresüberschuss ausweist.
Kalenderblatt - 20. April
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