Ablehnung

    Aus WISSEN-digital.de

    das Recht jeder Partei im Rechtsstreit, Beteiligte am Prozess abzulehnen, z.B. Richter; Sachverständige (§ 406 Zivilprozessordnung, § 74 Strafprozessordnung), Schiedsrichter (§ 1037 Zivilprozessordnung), Rechtspfleger (§ 10 Rechtspflegergesetz), Urkundsbeamte (§ 49 Zivilprozessordnung), Dolmetscher (§ 191 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn Verdacht auf Befangenheit besteht, das heißt wenn an ihrer Objektivität zu zweifeln ist oder ein gesetzlicher Grund zur Ausschließung gegeben ist (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung, § 19 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 54 Verwaltungsgerichtsordnung, § 51 Finanzgerichtsordnung, § 60 Sozialgerichtsgesetz).

    Gemäß §§ 44-46 Zivilprozessordnung, §§ 26, 27 Strafprozessordnung ist Voraussetzung für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch zur Einleitung eines Verfahrens. Wird durch Beschluss dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, so ist der Richter in dem Verfahren vom Richteramt ausgeschlossen.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.