Vollstreckungsschutz

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    Einschränkung der Zwangsvollstreckung, wenn die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Gläubiger bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, um den Schuldner vor dem Verlust seines Lebensunterhalts zu bewahren. So sind Gegenstände unpfändbar, die für den persönlichen Gebrauch, für die Fortführung eines bescheidenen Haushalts und für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit jeweils erforderlich sind. Zum Vollstreckungsschutz gehört auch die Beschränkung der Lohnpfändung.

    Kalenderblatt - 26. April

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