Zwangsvollstreckung

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    Befriedigung eines vertraglichen Anspruchs mit den Machtmitteln des Staats, durchgeführt durch Vollstreckungsorgane; grundsätzlich der Gerichtsvollzieher, aber auch das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht, das Grundbuchamt, die Schiffsregisterbehörde. Vollstreckungsmaßnahmen sind der Zahlungstitel über Geldforderungen (§§ 803-882a ZPO), Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883-886 ZPO) und der Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen (§§ 887-890 ZPO), der Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894-898 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen sind der Antrag des Gläubigers und das Vorliegen von Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung (§ 750 ZPO). In bestimmten Fällen gelten besondere Voraussetzungen. Außerdem dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen, z.B. Schuldnerschutz. Allgemeine Regelungen vgl. 8. Buch der ZPO, §§ 704 ff.

    Kalenderblatt - 16. April

    1922 Das Deutsche Reich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken schließen in Rapallo am Rande der Weltwirtschaftskonferenz von Genua einen Freundschaftsvertrag, den so genannten Rapallo-Vertrag.
    1925 Im Grab der vor über 45 Jahren verstorbenen Bernadette wird deren Leichnam unverwest aufgefunden. Das Grab wurde anlässlich ihrer Seligsprechung geöffnet. Sie hatte als Kind mehrere Marienerscheinungen.
    1945 Hitler verlangt die Verteidigung der Ostfront bis zum letzten Tropfen Blut.