Zuchtmittel

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    eine der Möglichkeiten nach dem Jugendstrafrecht, die Straftat eines Jugendlichen zu ahnden, wenn eine Jugendstrafe nicht geboten ist. Darunter fallen z.B. die Verwarnung und der Jugendarrest. Bei der Verhängung von Zuchtmitteln erfolgt die Eintragung im Erziehungsregister (vgl. § 13 ff. Jugendgerichtsgesetz (JGG)).