Vorerbe

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    eine vom Erblasser vom Zeitpunkt des Erbfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalls als Erbe eingesetzte Person. Der Rechtsnachfolger des Vorerben ist der Nacherbe. Der Vorerbe kann über die Gegenstände des Nachlasses frei verfügen (vgl. § 2112 Bürgerliches Gesetzbuch). Er soll das Vermögen jedoch möglichst in seiner Gesamtheit für den Nacherben erhalten, jedoch die Nutzungen aus dem Vermögen ziehen. Beschränkungen für den Vorerben sind in den §§ 2113, 2114, 2115 BGB enthalten.

    Kalenderblatt - 30. April

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