Tätige Reue
Aus WISSEN-digital.de
im Strafrecht der Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. Strafgesetzbuch). Der Versuch ist dann beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung annimmt, alles getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Der Täter kann nur dann strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er die Vollendung der Tat freiwillig und ernsthaft verhindert.
Kalenderblatt - 8. Mai
1918 | Der Friede von Bukarest tritt durch den Friedensvertrag zwischen den Mittelmächten und Rumänien in Kraft. |
1949 | Der Parlamentarische Rat verabschiedet das Grundgesetz. |
1950 | Die alliierte Hohe Kommission verkündet das "Gesetz zur Verhinderung einer deutschen Wiederaufrüstung", das fünf Jahre später wieder aufgehoben wird. |
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