Prokurist

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch-italienisch)

    Geschäftsbevollmächtigter; Angestellter, dem der Geschäftsinhaber in einer ausdrücklichen Erklärung die Prokura (Handlungsvollmacht) erteilt hat. Der Prokurist kann alle Rechtsgeschäfte abschließen, die den Geschäftsinhaber betreffen. Ausgeschlossen sind Grundstückgeschäfte und bestimmte Verträge die immer die persönliche Anwesenheit der betreffenden Person erfordern (z.B. Anmeldung zum Handelsregister). Ein Prokurist unterzeichnet mit dem Zusatz pp. oder ppa. (per procura) vor seinem Namenszug. Er ist dadurch berechtigt, allein oder mit einem zweiten Prokuristen gemeinsam z.B. Schecks der Firma zu unterschreiben.