Patronat

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    1. Schirmherrschaft.
    1. (Patronatsrecht), Rechtsbeziehung zwischen katholischer oder evangelischer Amtskirche und einem Stifter (Patron) einer Kirche, eines Benefiziums; gilt auch für den Rechtsnachfolger des Stifters. Wichtigstes Recht des Patronats liegt im Vorschlagsrecht des Patrons für die Besetzung des Patronats, es ist begründet im mittelalterlichen Eigenkirchenwesen. Das Patronat kann so auch von Laien ausgeübt werden. Heute ist das Patronat im Allgemeinen auf die subsidiäre Baulast beschränkt.

    Kalenderblatt - 19. Mai

    1536 König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten.
    1899 Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten.
    1949 Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf.