Notwehrexzess

    Aus WISSEN-digital.de

    unverhältnismäßige Reaktion in einer Notwehrsituation. Sie ist strafbar, wenn gezieltes Handeln nachweisbar ist.

    Wenn der Täter bei bestehender Notwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken das zur Verteidigung erforderliche Maß überschreitet (vgl. § 33 Strafgesetzbuch), liegt ein intensiver Notwehrexzess vor.

    Verteidigt sich der Täter, obwohl der Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig stattfindet, liegt ein extensiver Notwehrexzess vor. Hier ist streitig, ob der § 33 StGB anwendbar ist.

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