Notwehr
Aus WISSEN-digital.de
§ 32 Strafgesetzbuch, Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person oder Dritte (Nothilfe) abzuwehren. Eine Handlung in Notwehr ist gerechtfertigt, nicht rechtswidrig und daher straffrei (so genannter Rechtfertigungsgrund). Dabei darf der Verteidiger aber gewisse Grenzen nicht überschreiten und den Angreifer lediglich der Bedrohung entsprechend abwehren. Erforderlich sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut (z.B. Leib, Leben), der Verteidigungswille, die Verteidigungshandlung und die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung.
Kalenderblatt - 29. April
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