Menschenraub

    Aus WISSEN-digital.de

    nach § 234 Strafgesetzbuch (Menschenraub) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung (mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben) oder durch List bemächtigt, um diesen in einer hilflosen Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    Nach § 234 a Strafgesetzbuch (Verschleppung) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder davon abhält, von dort zurückzukehren und dadurch der Gefahr aussetzt politisch verfolgt zu werden.

    Wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a Strafgesetzbuch) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Des weiteren wird bestraft, wer diese, durch eine Entführung aus anderen Motiven (z.B. sexuelle Motive), geschaffene Lage eines anderen zu einer Erpressung ausnutzt.

    Bei einem wenigstens leichtfertig verursachten Tod aus o.g. Gründen ist die Strafe nicht unter 10 Jahren bis zu lebenslänglich.