Kaufvertrag
Aus WISSEN-digital.de
(§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch) rechtlicher Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übergabe einer Sache und der Verschaffung des Eigentums und der Käufer zur Zahlung eines Kaufpreises sowie zur Annahme des Kaufgegenstandes verpflichtet; der Übergabe der Sache oder der Abtretung von Rechten muss eine Einigung der beiden Vertragspartner über die Eigentumsübertragung vorangehen. Der Kaufvertrag ist formfrei. Ausnahme z.B. bei Grundstückskaufvertrag, Erbschaftskauf und Vermögensübernahme.
Bei Schlechtleistung (Sach- oder Rechtsmangel, §§ 434, 435 BGB) kann der Käufer nach § 437 BGB entweder Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Mängelansprüche verjähren unter den Voraussetzungen des § 438 BGB.
Kalenderblatt - 5. Mai
1912 | Die russische Zeitung "Prawda" ("Wahrheit"), das Organ des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, wird gegründet. |
1930 | Mahatma Gandhi wird von britischen Kolonialtruppen festgenommen. Anhänger des indischen Freiheitskämpfers reagieren darauf mit gewalttätigen Protesten. |
1936 | Der italienische Staatschef Benito Mussolini verkündet die Annektion Abessiniens, die auf den Tag fünf Jahre dauern wird. |
Magazin
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick