Kartellgesetz
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Abk.: KartG;
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Am 27. Juli 1957 in Deutschland verabschiedet zur Unterbindung von Kartellen und Preisbindungen, zur Garantie der freien Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs.
§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Ausnahmen bilden Konditionenkartelle (§ 2), Rabattkartelle (§ 3), Strukturkrisenkartelle (§ 4), Rationalisierungs- (§ 5), Spezialisierungskartelle (§ 5a), Kooperationserleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (§ 5b), Ausfuhrkartelle (§ 6), Einfuhrkartelle (§ 7 ) und Sonderkartelle (§ 8).
Dem jeweiligen Bundeswirtschaftsminister obliegt außerdem die Möglichkeit, unter Berufung auf die positiven Auswirkungen für das Gemeinwohl und die Volkswirtschaft ein Kartell zu bewilligen.
Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 48 Abs. 1).
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |