Indemnität
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch "Straflosigkeit", "Lossprechung", "Entbindung")
- nachträgliche verfassungsrechtlich-parlamentarisch legitimierte Entlastung von der Verantwortlichkeit.
Bekanntes Beispiel: Indemnitätsvorlage nach Königgrätz, von Bismarck dem preußischen Landtag vorgelegt, der sie am 3. September 1866 mit 230 gegen 75 Stimmen annahm und dadurch nachträglich die vorausgegangenen, ohne parlamentarische Genehmigung erlassenen Gesetze guthieß (Abschluss der Konfliktzeit).
- heute persönlicher Strafausschließungsgrund für Bundestags- und Landtagsabgeordnete nach Art. 46 Abs. 1 GG, § 36 StGB bezüglich Abstimmung und Äußerung im Plenum oder in einem Ausschuss; ausgenommen sind lediglich Beleidigungen. Im Gegensatz zur Immunität ist die Indemnität nicht aufhebbar.
Kalenderblatt - 29. April
1938 | In London findet eine Konferenz zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Daladier und dem britischen Premierminister Chamberlain über die Lage in Mitteleuropa statt. |
1945 | Beginn der Kapitulationsverhandlungen zwischen deutschen und alliierten Streitkräften |
1967 | Das Kultmusical "Hair" wird in New York uraufgeführt. Während Galt McDermonts Rockspektakel in Amerika auf Gegenreaktionen stößt, erntet es weltweiten Erfolg der Hippie-Anhänger. |
Magazin
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick
- Entdeckungsreise Tansania: Zwischen Serengeti und Sansibar