Immunität (Recht)

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch "Befreiung")

    1. parlamentarische Immunität: gesetzlicher Schutz der Abgeordneten eines Parlaments vor strafrechtlicher Verfolgung. Der Abgeordnete darf nur mit Genehmigung des Parlaments strafrechtlich verfolgt werden zum Schutze der Funktionsfähigkeit des Parlaments.

    Geschichte:

    Im Mittelalter aus spätrömischen Anfängen entwickeltes Sonderrecht für das Königsgut und die durch den König privilegierte kirchliche und weltliche Grundherrschaft (erstmals im Pariser Edikt Chlotars II. 614 anerkannt). Hauptinhalt war die Freiheit von Steuern und öffentlichen Lasten sowie die Ausklammerung aus der Zuständigkeit der ordentlichen öffentlichen Gerichte. Oft entwickelte sich die Immunität parallel zur Landeshoheit. Auch die Stadt war besonders im späten Mittelalter meist eine Immunität (also ein eigener Gerichtsbezirk).

    1. Immunität der Diplomaten (Exterritorialität): deren gesetzlicher Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung.
    1. Kirchenrecht: Entlastung bzw. Befreiung der Geistlichen von bestimmten staatlichen Abgaben.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.