Hoheitsrechte
Aus WISSEN-digital.de
Die Hoheitsrechte eines souveränen Staates sind die Rechtssetzungsgewalt (Gesetzgebung), das Recht auf Erhebung von Steuern (Finanzgewalt), das Recht auf Verfolgung (Polizeigewalt) und Bestrafung (Gerichtshoheit) von Gesetzesverstößen und das Recht auf Verteidigung gegen militärische Bedrohung von außen. Diese Rechte dürfen nur von der höchsten Staatsgewalt ausgeführt werden. Ein Staat ist souverän (siehe auch Souveränität), wenn er über umfassende, von keiner höheren Macht eingeschränkte Hoheitsrechte verfügt.
In einem modernen, demokratischen Rechtsstaat sind die Hoheitsrechte auf mehrere Staatsorgane nach dem Prinzip der Gewaltenteilung verteilt. In einem Bundesstaat haben auch die einzelnen Länder Hoheitsrechte inne.
Nach Artikel 23 des Grundgesetzes kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, in Art. 24 wird die Übertragung auf andere internationale und zwischenstaatliche Organisationen geregelt.
Kalenderblatt - 2. Mai
1668 | Friede zu Aachen zwischen Ludwig XIV. und der englisch-holländisch-schwedischen "Tripelallianz". |
1813 | Die Schlacht bei Groß-Görschen, auch die Schlacht bei Lützen genannt, ist die erste in den Befreiungskriegen gegen Napoleon. |
1967 | Die britische Labour-Regierung beschließt, die Aufnahme Großbritanniens in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu beantragen. |
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