Gebrauchsanmaßung
Aus WISSEN-digital.de
vorübergehende unberechtigte, eigene Benutzung fremder Sachen. Gebrauchsanmaßung ist grundsätzlich nicht strafbar. Es gibt jedoch Ausnahmen; der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads gemäß § 248 b Strafgesetzbuch kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden; die unbefugte Ingebrauchnahme von Pfandstücken durch öffentliche Pfandleiher wird, gemäß § 290 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Eignet sich der Täter jedoch den wirtschaftlichen Wert der Sache durch die Ingebrauchnahme zu, ist dieser bei vorsätzlicher Begehung, wegen Diebstahls gemäß § 242 Strafgesetzbuch zu bestrafen (z.B. die leere Batterie), auch wenn der benutzte Gegenstand zurückgegeben wird.
Kalenderblatt - 5. Mai
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