Elterliche Sorge

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    veraltet: elterliche Gewalt;

    § 1618 a Bürgerliches Gesetzbuch, gesetzlich bestimmter Umfang der Rechte und Pflichten der Eltern, für Person und Vermögen der Kinder zu sorgen und sie auf diesem Gebiet zu vertreten (§§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch).

    Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern Einigung versuchen; ist diese nicht möglich, kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden. Bei Verhinderung oder Ruhen der elterlichen Sorge eines Gatten nach seinem Tod steht sie dem anderen allein zu.

    Seit dem Kindschaftsreformgesetz von 16.12.1997 werden keine unterschiedlichen Regelungen mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern getroffen. Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge unter Abgabe einer Sorgeerklärung gemeinsam zu (§§ 1626 a, 1626 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch)

    Kalenderblatt - 19. Mai

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