Eheschließung

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Voraussetzungen, um eine Ehe einzugehen, sind die Ehefähigkeit (nach §§ 1303 f. Bürgerliches Gesetzbuch), das Fehlen von Eheverboten und Willensmängeln (1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch und § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch) und die Einhaltung von Formvorschriften (nach §§ 1309 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Die Ehe muss vor dem Standesbeamten geschlossen werden (§ 1310 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Standesbeamte am Wohnsitz eines der beiden Verlobten ist hierfür zuständig (§ 6 Absatz 2 Personenstandsgesetz). Früher ging der Eheschließung ein Aufgebot voraus, um eventuell vorhandene Ehehindernisse auszuschließen. Heute reicht die Anmeldung (§ 4 Personenstandsgesetz). Nach § 1310 Absatz 1 erklären beide Verlobte vor dem Standesbeamten, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen.

Die Ehe unter gleichgeschlechtlichen Eheleuten ist nach wie vor nicht erlaubt. Jedoch können gleichgeschlechtliche Paare aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führen.


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