Eingetragene Lebenspartnerschaft
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Die Lebenspartnerschaft ist eine eheähnliche Partnerschaft zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts. Das entsprechende "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften" vom 16. Februar 2001 trat am 1. August 2001 in Kraft und wurde zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001. Danach können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Die Eingetragene Lebenspartnerschaft wird vom Standesamt oder einer anderen Behörde (je nach Landesrecht) erklärt. Mit diesem Gesetz entstanden erstmals Rechte für Lebenspartnerschaften, die sonst nur den Eheleuten vorbehalten waren, wie z.B. für den Fall der Trennung, zum Güterstand, zur Unterhaltsverpflichtung, zum Sorgerecht für Kinder, zum Mietrecht, Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte usw.
Voraussetzungen
a) Beide Partner besitzen das gleiche Geschlecht.
b) Sie sind volljährig.
c) Sie sind nicht in gerader Linie verwandt.
d) Sie sind nicht verheiratet.
3. Rechte und Pflichten
a) Jeder Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen, Verwandte als verschwägert.
b) Vor Gericht besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht.
c) Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge verpflichtet, d.h. auch "zum angemessenen Lebensunterhalt".
d) Ein Partner kann das so genannte "kleine Sorgerecht" erhalten.
e) Die Leistungen des dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (vor 1998 Arbeitsförderungsgesetz), des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Ausländerrechts sind eingeschlossen.
f) Lebenspartner und Kinder des Lebenspartners sind in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert.
g) Das Erbrecht entspricht weitgehend dem ehelichen Erbrecht.
h) Ein gemeinschaftliches Testament ist möglich.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Eine Aufhebung der Partnerschaft ist ohne Angabe von Gründen durch einen Antrag beim Familiengericht möglich. Es gelten dieselben rechtlichen Unterhalts- und Erbregelungen wie in Ehegemeinschaften.
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