Notar
Aus WISSEN-digital.de
§§ 1 ff. Bundesnotarordnung, staatlich vereidigter Volljurist, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der berechtigt ist, Schriftstücke zu beglaubigen, Rechtsgeschäfte zu beurkunden, Testamente zu errichten, vollstreckbare Urkunden auszustellen und ähnliche Rechtspflegeaufgaben wahrzunehmen. Er erhält Gebühren und Auslagen (§§ 140 ff. Kostenordnung). Sein Amt endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
Kalenderblatt - 28. April
1947 | Thor Heyerdahl startet mit dem Balsafloß "Kon-Tiki" zur Reise durch den Pazifik. |
1952 | Der japanische Friedensvertrag tritt in Kraft. |
1977 | Die Urteile im Stammheimer Terroristenprozesses werden verkündet. |
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