Bergung
Aus WISSEN-digital.de
im Schifffahrtsrecht die Rettung eines Schiffes oder seiner Ladung aus Seenot, wenn die Besatzung die Gewalt über das Schiff verloren hat. Laut § 740 Handelsgesetzbuch liegt Hilfeleistung vor, wenn Dritte bei der Rettung des Schiffes der Besatzung Hilfe geleistet haben, ohne dass die Besatzung die Verfügungsgewalt verloren hat. Ist die Bergung erfolgreich, so kann Berge- oder Hilfslohn von den Eigentümern beansprucht werden; §§ 740, 741 Handelsgesetzbuch.
Kalenderblatt - 19. Mai
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1899 | Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten. |
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