Werkvertrag

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    gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand eines Werkvertrags kann die Herstellung, Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Das Werk ist innerhalb einer bestimmten Frist, frei von Sachmängeln, vom Unternehmer herzustellen; der Besteller muss das erstellte Werk abnehmen (vgl. §§ 631 ff. BGB).