Untreue
Aus WISSEN-digital.de
(§ 266 Strafgesetzbuch) vorsätzliche Vermögensschädigung durch eine dem Vermögen besonders nahe stehende Person, durch Missbrauch (§ 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB, Missbrauchstatbestand) oder Treubruch (§ 66 Abs. 2, 2. Alternative StGB, Treubruchstatbestand). Wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kalenderblatt - 12. Juni
| 1494 | Christoph Kolumbus lässt im Protokoll die Entdeckung des vermeintlichen Indiens vermerken. |
| 1776 | Virginia veröffentlicht die Bill of Rights, die Verfassung der menschlichen Grundrechte, noch vor der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung. |
| 1933 | In London wird die Weltwirtschaftskonferenz eröffnet, an der 66 Staaten teilnehmen, um Wege aus der Weltwirtschaftskrise zu erörtern. |
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