Universalsukzession

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    auch: Gesamterbfolge;

    im Erbrecht der Übergang des ganzen Vermögens des Erblassers als Einheit auf den Erben, § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch. Gilt auch dann, wenn mehrere Personen erben. Das Vermögen des Erblassers geht hier mit seinem Tod auf die Miterben zur gesamten Hand über, §§ 1922, 2032 f. Bürgerliches Gesetzbuch. Der einzelne Miterbe erwirbt dann einen Anteil am Gesamtnachlass.