Universalsukzession
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auch: Gesamterbfolge;
im Erbrecht der Übergang des ganzen Vermögens des Erblassers als Einheit auf den Erben, § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch. Gilt auch dann, wenn mehrere Personen erben. Das Vermögen des Erblassers geht hier mit seinem Tod auf die Miterben zur gesamten Hand über, §§ 1922, 2032 f. Bürgerliches Gesetzbuch. Der einzelne Miterbe erwirbt dann einen Anteil am Gesamtnachlass.
Kalenderblatt - 29. März
1894 | 34 Frauenorganisationen schließen sich zum Bund deutscher Frauenvereine (BdF) zusammen. |
1958 | Uraufführung von Max Frischs "Biedermann und die Brandstifter" in Zürich. |
1971 | Der jugoslawische Präsident Tito wird als erstes Oberhaupt eines sozialistischen Landes von Papst Paul VI. empfangen. |
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