Unfallversicherung

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    Zweig der Sozialversicherung. Die wichtigste Aufgabe der Unfallversicherung liegt darin, Arbeitsunfälle zu verhüten. Die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung erlassen Unfallverhütungsvorschriften und überwachen die Einhaltung derselben durch technische Aufsichtsbeamte. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat die Unfallversicherung die Aufgabe, die Folgen des Unfalls zu mindern oder zu beseitigen. Das geschieht durch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, durch Arbeits- und Berufsförderung sowie durch Geldleistungen an den Verletzten, seine Angehörigen oder an seine Hinterbliebenen. Eine Leistung wird nicht durch jeden Unfall begründet. Die Unfallversicherung tritt nur für Unfälle ein, die der Versicherte während seiner beruflichen Tätigkeit (Arbeitsunfall) oder auf dem Wege zu oder von der Arbeitsstätte (Wegeunfall) erleidet. Auf das Verschulden der Versicherten an dem Unfall kommt es nicht an. Außerdem löst eine Berufskrankheit einen Anspruch an die Unfallversicherung aus. Die Berufskrankheiten sind in einem Katalog zusammengestellt. Man kann der Unfallversicherung als Pflichtversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören. Nahezu die gesamte Bevölkerung ist pflichtversichert. Die Unfallversicherung wird einzig durch Beiträge der Unternehmen finanziert. Die Unfallgefahr des Betriebs beeinflusst die Höhe der Beiträge.

    Kalenderblatt - 27. Juli

    1794 Der französische Revolutionsführer Maximilien Robespierre wird gestürzt, nachdem er radikal dafür gesorgt hatte, alle Feinde der französischen Revolution der Guillotine zu übereignen. Er war als Vorsitzender des allmächtigen Wohlfahrtsausschusses für eine beispiellose Terrorgesetzgebung verantwortlich. Einen Tag nach seinem Sturz kommt er selbst unter die Guillotine.
    1894 Es kommt zum Krieg zwischen China und Japan, bei dessen Ende im April 1895 China die Unabhängigkeit Koreas anerkennen muss.
    1955 Der Österreichische Staatsvertrag tritt in Kraft, in dem Österreich von den Alliierten als "souveräner und demokratischer Staat" in den Grenzen vom 1. Januar 1938 anerkannt wird.