Schweigepflicht
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Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmter Personen bezüglich Tatsachen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses bekannt werden; z.B. Beamte (vgl. § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz, BRRG), Angestellte im öffentlichen Dienst (vgl. § 9 Bundesangestelltentarifvertrag, BAT).
Die ärztliche Schweigepflicht ist gesetzlich mehrfach gesichert (§ 203 Strafgesetzbuch, StGB; § 35 Sozialgesetzbuch I, SGB I; durch den Behandlungsvertrag, durch die Berufsordnung des Arztes); sie ist die gesetzliche Pflicht des Arztes, über alles, was er von einem Patienten im Laufe der Behandlung erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht umfasst dabei auch Informationen, die nicht direkt mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen; auch die Tatsache des Arztbesuches. Sie gilt über den Tod des Patienten hinaus und auch anderen Ärzten gegenüber, sofern ein Austausch von Informationen nicht zum Wohle des Patienten im Rahmen seiner Behandlung und mit seiner Kenntnis erfolgt. Die Schweigepflicht kann in bestimmten Fällen von einem Gericht aufgehoben werden, auch der Patient kann seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Von sich aus darf ein Arzt die Schweigepflicht nur brechen, wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis auch von nur geplanten Straftaten erlangt, die die nationale Sicherheit oder das Staatssystem gefährden.
Kalenderblatt - 25. April
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1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |