Schweigepflicht

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    Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmter Personen bezüglich Tatsachen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses bekannt werden; z.B. Beamte (vgl. § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz, BRRG), Angestellte im öffentlichen Dienst (vgl. § 9 Bundesangestelltentarifvertrag, BAT).

    Die ärztliche Schweigepflicht ist gesetzlich mehrfach gesichert (§ 203 Strafgesetzbuch, StGB; § 35 Sozialgesetzbuch I, SGB I; durch den Behandlungsvertrag, durch die Berufsordnung des Arztes); sie ist die gesetzliche Pflicht des Arztes, über alles, was er von einem Patienten im Laufe der Behandlung erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht umfasst dabei auch Informationen, die nicht direkt mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen; auch die Tatsache des Arztbesuches. Sie gilt über den Tod des Patienten hinaus und auch anderen Ärzten gegenüber, sofern ein Austausch von Informationen nicht zum Wohle des Patienten im Rahmen seiner Behandlung und mit seiner Kenntnis erfolgt. Die Schweigepflicht kann in bestimmten Fällen von einem Gericht aufgehoben werden, auch der Patient kann seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Von sich aus darf ein Arzt die Schweigepflicht nur brechen, wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis auch von nur geplanten Straftaten erlangt, die die nationale Sicherheit oder das Staatssystem gefährden.

    Kalenderblatt - 15. Oktober

    1815 Ankunft Napoleons I. am Ort seiner zweiten und endgültigen Verbannung, der Insel St. Helena im mittleren Atlantik.
    1894 Verhaftung des französischen jüdischen Hauptmanns Alfred Dreyfus unter Anklage des Hochverrats. Die Affäre um ihn führt zu schweren Erschütterungen der Dritten Republik.
    1923 Die deutsche Reichsregierung ergreift erste Maßnahmen zur Überwindung der Inflation, nachdem auf den Devisenbörsen ein Dollar vier Milliarden Mark kostet.