Rechtsfähigkeit

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    Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtssubjekte sind natürliche, aber auch juristische Personen. Beim Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB, d.h. mit dem erfolgten Austritt aus dem Mutterleib. Der Beginn der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform (z.B. bei der Handelsgesellschaft mit Eintragung im Register). Die von der Geschäftsfähigkeit und der Deliktsfähigkeit zu unterscheidende, nicht beschränkte oder beschränkbar Rechtsfähigkeit endet erst mit dem Tode des Menschen bzw. bei juristischen Personen mit dem gesetzlich vorgesehenen Tatbestand (z.B. Löschung im Register).

    Kalenderblatt - 29. April

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