Notar
Aus WISSEN-digital.de
§§ 1 ff. Bundesnotarordnung, staatlich vereidigter Volljurist, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der berechtigt ist, Schriftstücke zu beglaubigen, Rechtsgeschäfte zu beurkunden, Testamente zu errichten, vollstreckbare Urkunden auszustellen und ähnliche Rechtspflegeaufgaben wahrzunehmen. Er erhält Gebühren und Auslagen (§§ 140 ff. Kostenordnung). Sein Amt endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
Kalenderblatt - 28. März
1939 | Franco gewinnt den spanischen Bürgerkrieg mit der Unterwerfung Madrids. |
1962 | Die DDR verabschiedet ihr eigenes Zollgesetz. |
1979 | Reaktorunfall im amerikanischen Harrisburg, der die Gefahr einer riesigen Verseuchung des Umlands heraufbeschwört. |
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