Notar

    Aus WISSEN-digital.de

    §§ 1 ff. Bundesnotarordnung, staatlich vereidigter Volljurist, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der berechtigt ist, Schriftstücke zu beglaubigen, Rechtsgeschäfte zu beurkunden, Testamente zu errichten, vollstreckbare Urkunden auszustellen und ähnliche Rechtspflegeaufgaben wahrzunehmen. Er erhält Gebühren und Auslagen (§§ 140 ff. Kostenordnung). Sein Amt endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.