Jagdschein

    Aus WISSEN-digital.de

    urkundliche Bestätigung der Erlaubnis zum Jagen. Nach § 15 ff. Bundesjagdgesetz muss, wer die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§ 15 Abs. 3). Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung besteht (§ 15 Abs. 5). Es gibt den Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre und den Tagesjagdschein für höchstens vierzehn aufeinander folgende Tage. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen Falknerjagdschein mit sich führen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, für die Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Jagdschein kann entzogen oder untersagt werden.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.