Bannforst und Banngewässer
Aus WISSEN-digital.de
vom König kraft seines Wildbannrechtes abgegrenztes Gebiet, dessen Nutzung er sich zu Jagd (auch: Bannwald) oder Fischfang vorbehielt oder als Privileg vergab; seit Heinrich IV. wurde (wenn es sich nicht um königlichen Grundbesitz handelte) dem betroffenen privaten Grundbesitzer ein Mitnutzungsrecht zugestanden.
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