Anzeigepflicht

    Aus WISSEN-digital.de

    1. die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte Vorgänge (Geburt, Tod) beim Standesamt zu melden.
    2. die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte Rechtsbrüche bei der Exekutive anzuzeigen. Dies gilt besonders bei geplanten Straftaten gemäß § 138 Strafgesetzbuch. Eine Nichtanzeige ist strafbar. Des Weiteren ist bei Kenntnis vom Vorhaben einer noch nicht begonnenen oder der Ausführung einer noch nicht vollendeten Tat nach §§ 80, 81, 82, 83 Strafgesetzbuch (Friedens- oder Hochverrat), §§ 94, 95, 96, 97a, 100 Strafgesetzbuch (Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit) eine Nichtanzeige mit Strafe bedroht. Eine Anzeigepflicht besteht weiter bei glaubhafter Kenntnis vom Vorhaben bestimmter Straftaten, bei denen der Erfolg noch abgewendet werden kann; z.B. §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag), 220a (Völkermord), 234 (Menschenraub), 235 (Verschleppung), 239a (Erpresserischer Menschenraub), 239b (Geiselnahme).
    3. die Verpflichtung jedes Bürgers, bestimmte ansteckende Krankheiten bei der zuständigen Behörde zu melden.

    Kalenderblatt - 18. April

    1521 Martin Luther erscheint zum zweiten Mal vor dem Wormser Parteitag, verteidigt sich vor Kaiser und Reich und lehnt den Widerruf ab.
    1951 Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien, die Niederlande, Belgien und Luxemburg schließen ihre Kohle- und Stahlindustrie in der Montanunion zusammen und verzichten auf ihre nationalen Souveränitätsrechte über diese Industriezweige.
    1968 Die tschechoslowakische Nationalversammlung wählt Josef Smrkovský zu ihrem neuen Präsidenten, der als einer der populärsten Politiker des "Prager Frühlings" die volle Rehabilitierung der Opfer der Stalinzeit und die Sicherung eines wirklich freien politischen Lebens zu seiner Aufgabe erklärt.