Rechtsverstoß, der nur nach einem entsprechenden Antrag des Verletzten geahndet wird.
- Es ist absolutes Antragsdelikt, wenn die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, z.B. Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch), Hausfriedensbruch (§ 123 Absatz 2 Strafgesetzbuch). *Es ist relatives Antragsdelikt, wenn die Tat nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Betreffenden und dem Verletzten) auf Antrag verfolgt wird, z.B. Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 Strafgesetzbuch). Ggs. zu: Offizialdelikt