Angehörige
Aus WISSEN-digital.de
Nach dem Strafrecht: Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie sowie Adoptiv- und Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte, § 11 Strafgesetzbuch. Angehörige haben im Prozess das Recht, das Zeugnis zu verweigern, § 52 Strafprozessordnung.
Nach dem Privatrecht: Ehegatten, geradlinig Verwandte oder Verschwägerte.
Kalenderblatt - 28. März
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